RECHTLICHES

Erklärung zur Barrierefreiheit

Stand: 22. Oktober 2026

Diese Erklärung beschreibt den Stand der Barrierefreiheit des digitalen Dienstes UltraNOS (ultranos.de). Sie ist bewusst als Bestandsaufnahme geschrieben und nicht als Konformitätszusage: Was hier steht, ist am eigenen Quelltext geprüft. Was nicht geprüft ist, steht als „nicht geprüft" dabei.

Stand: 2026-10-22


1. Warum es diese Erklärung gibt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 auch für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Ein kostenpflichtiges Software-Abonnement wie UltraNOS fällt grundsätzlich darunter.

Für den Betreiber greift derzeit die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme). Eine gesetzliche Pflicht zur Erklärung besteht daher zurzeit nicht — wir veröffentlichen sie freiwillig, weil eine Angabe „bemüht um Zugänglichkeit" ohne prüfbaren Inhalt niemandem hilft, der wissen will, ob er den Dienst bedienen kann.

Wird eine der beiden Schwellen überschritten, entfällt die Ausnahme automatisch. Dann werden die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 (die für Web-Inhalte auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist) verbindlich, und diese Erklärung ist durch eine geprüfte Fassung zu ersetzen.


2. Stand der Vereinbarkeit — ehrlich

UltraNOS ist mit EN 301 549 / WCAG 2.1 AA nach heutigem Kenntnisstand nur teilweise vereinbar. Es liegt keine externe Prüfung und kein Testbericht vor. Die nachfolgenden Angaben beruhen auf einer Durchsicht des eigenen Quelltextes, nicht auf einer Messung mit assistiver Technik.

2.1 Was vorhanden ist

2.2 Was nicht barrierefrei ist — bekannte Einschränkungen


3. Rückmeldung und Kontakt

Sie stoßen auf eine Hürde, einen Inhalt, den Sie nicht wahrnehmen können, oder eine Funktion, die Sie nicht bedienen können? Schreiben Sie uns — auch formlos, auch ohne technische Angaben:

Bitte beschreiben Sie möglichst, welche Seite oder Funktion betroffen ist und womit Sie den Dienst bedienen (Browser, Betriebssystem, ggf. Hilfsmittel). Wir melden uns zurück und bearbeiten solche Hinweise vorrangig. Benötigen Sie einen Inhalt in einer zugänglichen Form, stellen wir ihn Ihnen auf diesem Weg zur Verfügung.


4. Durchsetzungsverfahren

Sind Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden oder erhalten Sie keine, können Sie sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) wenden. Sie ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach dem BFSG.

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) c/o Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Rheinallee 97–101, 55118 Mainz https://www.marktueberwachung-barrierefreiheit.de


5. Wie diese Erklärung entstanden ist

Erstellt am 2026-10-22 durch Selbstbewertung: Durchsicht des Quelltextes der Oberfläche auf Tastaturbedienung, Fokusdarstellung, Auszeichnung von Bedienelementen, Umgang mit Bewegung und Sprachauszeichnung. Keine Prüfung durch Dritte, keine Messung mit assistiver Technik, keine Kontrastmessung.

Diese Erklärung wird fortgeschrieben, sobald sich der Stand ändert — insbesondere, wenn die genannten Einschränkungen behoben sind oder eine externe Prüfung vorliegt.